Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens. 2. Sonstige Bestimmungen über das SIS: a) in Bezug auf Beschlüsse des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses: Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (SCH/Com-ex (97) 35) ; b) in Bezug auf Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses: i) Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) ; ii) Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev) ; · c) andere Rechtsakte: i) Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind ; ii) das SIRENE-Handbuch ; iii) Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung , und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen; iv) Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung , und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen; v) Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem ; vi) Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) . · ·
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG I Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 1, soweit er mit diesem Absatz im Zusammenhang steht, Artikel 9 bis 12, Artikel 14 bis 25 mit…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 40 und Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen. 2. Sonstige…
Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Anwendung: a) Übereinkommen von 1990 zur…
Folgender Artikel wird in Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eingefügt: (1) Ungeachtet des Artikels 92 Absatz 1, des Artikels 100…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.