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1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens. 2. In Bezug auf die Beschlüsse und Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses über das SIS: a) Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35) ; b) — Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5) ; — Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.) . · · 3. In Bezug auf andere Rechtsakte über das SIS: a) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr , insofern diese Richtlinie auf die Verarbeitung von Daten im SIS Anwendung findet; b) Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind ; c) SIRENE-Handbuch ; d) Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung , und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen; e) Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung , und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen; f) Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem ; g) Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehenden Anhänge, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ; h) Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) ; i) Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) . ·
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens; 2. sonstige…
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens. 2. Sonstige…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG I Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.