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Der Rat hat am 5. Dezember 2006 festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen und der Republik Slowenien erfüllt wurden. Am 11. Juni 2007 hat der Rat festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Republik Estland und der Slowakischen Republik erfüllt wurden. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.
Mit Wirkung von dem frühesten dieser Zeitpunkte sollten die Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems aufgehoben werden, die in dem…
Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der…
Der Rat hat am 5. Juni 2008 festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die einschlägigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt hatte. Daher kann…
Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland,…
Der Rat hat anhand folgender Schritte geprüft, ob die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik…
Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.