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Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (nachstehend „betreffende Mitgliedstaaten“ genannt) gegeben sind, hat der Rat die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für die betreffenden Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft gesetzt.
Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der…
Mit Wirkung von dem frühesten dieser Zeitpunkte sollten die Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems aufgehoben werden, die in dem…
Der Rat hat am 5. Dezember 2006 festgestellt, dass die Bedingungen in diesem Bereich von der Tschechischen Republik, der Republik Lettland, der Republik…
Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland,…
Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gelten für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen untereinander und in ihren…
Am 26. April 2010 hat der Rat festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.