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Mit der Entscheidung 2003/89/EG des Rates wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2002 mit 3,7 % des BIP den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP deutlich überschritt, während erwartet wurde, dass der öffentliche Bruttoschuldenstand 60,9 % des BIP erreichen würde, womit er geringfügig über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag.
Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so gilt dieses Verhältnis als hinreichend…
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung…
Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis…
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Deutschlands zum 1. April 2007 zur…
Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert, und die Entscheidung 2003/89/EG sollte daher aufgehoben werden —
Auf Empfehlung der Kommission hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entschieden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.