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Mit Wirkung vom 1. Juli 2006
wird der in Artikel 4 Satz 1 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 aufgeführte Betrag durch 113,68 EUR ersetzt;
werden die in der in Artikel 4 des Anhangs zu dem Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 enthaltenen Tabelle aufgeführten Werte in Euro durch folgende Beträge ersetzt: 8 % auf Beträge zwischen 113,68 EUR und 2 002,41 EUR 10 % auf Beträge zwischen 2 002,42 EUR und 2 758,01 EUR 12,5 % auf Beträge zwischen 2 758,02 EUR und 3 160,83 EUR 15 % auf Beträge zwischen 3 160,84 EUR und 3 589,60 EUR 17,5 % auf Beträge zwischen 3 589,61 EUR und 3 992,45 EUR 20 % auf Beträge zwischen 3 992,46 EUR und 4 382,91 EUR 22,5 % auf Beträge zwischen 4 382,92 EUR und 4 785,73 EUR 25 % auf Beträge zwischen 4 785,74 EUR und 5 176,21 EUR 27,5 % auf Beträge zwischen 5 176,22 EUR und 5 579,03 EUR 30 % auf Beträge zwischen 5 579,04 EUR und 5 969,51 EUR 32,5 % auf Beträge zwischen 5 969,52 EUR und 6 372,33 EUR 35 % auf Beträge zwischen 6 372,34 EUR und 6 763,42 EUR 40 % auf Beträge zwischen 6 763,43 EUR und 7 166,26 EUR 45 % auf Beträge über 7 166,27 EUR.
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