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Mit Wirkung vom 1. Juli 2008:
wird der in Artikel 4 Satz 1 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 aufgeführte Betrag durch 117,00 EUR ersetzt;
werden die in der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 enthaltenen Tabelle aufgeführten Werte in Euro durch folgende Beträge ersetzt: 8 % auf Beträge zwischen 117,00 EUR und 2 060,89 EUR 10 % auf Beträge zwischen 2 060,90 EUR und 2 838,56 EUR 12,5 % auf Beträge zwischen 2 838,57 EUR und 3 253,13 EUR 15 % auf Beträge zwischen 3 253,14 EUR und 3 694,43 EUR 17,5 % auf Beträge zwischen 3 694,44 EUR und 4 109,04 EUR 20 % auf Beträge zwischen 4 109,05 EUR und 4 510,91 EUR 22,5 % auf Beträge zwischen 4 510,92 EUR und 4 925,50 EUR 25 % auf Beträge zwischen 4 925,51 EUR und 5 327,38 EUR 27,5 % auf Beträge zwischen 5 327,39 EUR und 5 741,96 EUR 30 % auf Beträge zwischen 5 741,97 EUR und 6 143,84 EUR 32,5 % auf Beträge zwischen 6 143,85 EUR und 6 558,43 EUR 35 % auf Beträge zwischen 6 558,44 EUR und 6 960,94 EUR 40 % auf Beträge zwischen 6 960,95 EUR und 7 375,55 EUR 45 % auf Beträge über 7 375,56 EUR.
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