Erwägungsgrund 1 32007D0626
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (nachstehend „Abkommen“ genannt), genehmigt mit dem Beschluss 75/456/EWG des Rates, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, eine bestimmte Menge rohen oder weißen Rohrzuckers mit Ursprung in Indien, zu deren Lieferung an die Gemeinschaft sich Indien verpflichtet hat, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Nach Artikel 11 des Abkommens kann jede Partei das Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist durch entsprechende schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.