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Um die Einbeziehung der Einfuhrregelung für Zucker in die im Rahmen der WPA vorgesehene Einfuhrregelung zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit das Zuckerprotokoll und etwaige darin enthaltene Verpflichtungen so frühzeitig gekündigt werden, dass die zweijährige Kündigungsfrist gemäß dem Zuckerprotokoll eingehalten wird.
Es ist daher erforderlich, das Zuckerprotokoll im Einklang mit dessen Artikel 10 zu kündigen und jeden AKP-Staat, der das Zuckerprotokoll unterzeichnet hat, von…
Gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten…
Diese Kündigung steht einer nachfolgenden gegenseitigen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten über die Behandlung von Zucker im Rahmen…
Nach der Streichung der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Ausfuhrverpflichtung sind Maßnahmen festzulegen, die es ermöglichen, ab 1.…
Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erzeugung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten…
In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr kann die Kommission den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.