Erwägungsgrund 7 32007D0668
Sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten haben Zuständigkeiten in den unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallenden Bereichen.
Sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten haben Zuständigkeiten in den unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallenden Bereichen.