Erwägungsgrund 8 32007D0668
Für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, muss ein Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Für Angelegenheiten, die teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft um Annahme eines gemeinsamen Standpunkts bemühen, um die geschlossene völkerrechtliche Vertretung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.