Erwägungsgrund 5 32007D0793
Die Kommission wird einen weiteren Beschluss annehmen, der festlegt, welche Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2007/602/EG für eine Amtszeit von vier Jahren und welche Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt werden —