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Als Mitglieder der Gruppe, nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet, werden von der Kommission Spezialisten ernannt, die über Sachkenntnis in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Themen verfügen und sich auf den Aufruf zur Interessenbekundung hin beworben haben.
Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.
Die Mitglieder werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.
Die Mitglieder bleiben nach ihrer Ernennung bis zum 2. November 2013 im Amt.
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen Absatz 3 dieses Artikels oder gegen Artikel 339 AEUV verstoßen, können von der Kommission ersetzt werden.
Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung darüber, ob ein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht oder nicht.
Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.