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Der Rat hat nun nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands — Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Schengener Informationssystem, Seegrenzen und Visa — in den betreffenden Mitgliedstaaten gegeben sind.
Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des…
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser…
Was die Bewertung und Durchführung des Schengen-Besitzstands an den Luftgrenzen betrifft, so sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bewertungsbesuche…
Es ist daher möglich, Zeitpunkte für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands festzulegen, d. h. Zeitpunkte, ab denen Personenkontrollen an den…
In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem…
Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, soll der Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.