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Nach Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands vom Fürstentum Liechtenstein erfüllt werden, hat der Rat mit Beschluss 2011/352/EU die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für das Fürstentum Liechtenstein mit Wirkung vom 9. Juni 2011 in Kraft gesetzt.
Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der…
Der Rat hat am 9. Juni 2011 festgestellt, dass das Fürstentum Liechtenstein die einschlägigen Bedingungen im Bereich des Datenschutzes erfüllt hat. Daher kann…
Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der…
Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses…
Das am 18. März 2011 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und…
1. Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.