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Nach Artikel XIII des Übereinkommens obliegt es dem Verwaltungsrat, diesem Beitritt zuzustimmen.
Die Vertreter des Ratsvorsitzes und der Kommission im Verwaltungsrat werden ermächtigt, dem Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu dem Übereinkommen…
Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Rat zur Billigung vorzulegen —
Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen. Unterzeichnung, Ratifikation und…
Dieses Übereinkommen sollte genehmigt werden.
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich…
Das Abkommen sollte genehmigt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.