Erwägungsgrund 6 32004D0754BESCHLUSS DES RATES vom 11. Oktober 2004 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2004/754/EG)
IN DER ERWÄGUNG, dass gewährleistet werden muss, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit…
Erwägungsgrund 3 32005D0045BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2005/45/EG)
In dem Abkommen ist die vorläufige Anwendung bis zu dessen Inkrafttreten vorgesehen.
Erwägungsgrund 2 32007D0239BESCHLUSS DES RATES vom 5. März 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien (2007/239/EG)
Nach Artikel 42 des Interimsabkommens überwacht der Gemischte Ausschuss, der mit dem Abkommen eingesetzt wurde, die Anwendung und Durchführung des…
Erwägungsgrund 3 32004D0849Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet…
Erwägungsgrund 3 32004D0860BESCHLUSS DES RATES vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (2004/860/EG)
Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet…
Erwägungsgrund 4 32008D0127BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 2007 über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (2008/127/EG)
Daher ist die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren…