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Es muss gewährleistet werden, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzte Gemischte Ausschuss bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und bis zur Einsetzung des Stabilitäts- und Assoziationsrats die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übertragen werden und die für die Anwendung dieses Interimsabkommens erforderlich sind —
IN DER ERWÄGUNG, dass gewährleistet werden muss, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit…
Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein…
Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein…
In Artikel 120 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des…
Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen…
In Artikel 110 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.