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1) Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch. 2) Die Programmdurchführung erfolgt mit Hilfe folgender Aktionen: A. Aktionen auf Kostenteilungsbasis 1. Pilotprojekte und Aktionen zu bewährten Verfahren; Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen unter Einschluss von Projekten, in denen bewährte Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden. 2. Netze und nationale Maßnahmen, die eine Vielzahl verschiedener Beteiligter zusammenbringen, um für ein europaweites Vorgehen zu sorgen und um die Koordinierung und den Wissenstransfer zu erleichtern. 3. Europaweite Arbeiten zur vergleichenden Untersuchung der Nutzung von Online-Technologien, der daraus entstehenden Risiken für Kinder und der Auswirkungen schädlicher Praktiken auf Kinder sowie verhaltensbezogener und psychologischer Aspekte mit dem Schwerpunkt auf dem sexuellen Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit der Nutzung der Online-Technologien, ferner die Untersuchung sich abzeichnender Risikosituationen, die sich aus Verhaltensänderungen oder technologischen Entwicklungen ergeben usw. 4. Projekte zur Technologieeinführung. B. Begleitmaßnahmen Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. 1. Vergleichende Bewertungen und nach vergleichbarer Methodik durchgeführte Meinungsumfragen zur Erhebung zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung der Online-Technologien für alle Mitgliedstaaten. 2. Technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die eine sicherere Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien fördern sollen. 3. Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen. 4. Informationsaustausch durch Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Veranstaltungen und die Verwaltung gebündelter Maßnahmen. 5. Verbreitung, Information und Kommunikation. 3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 können sich internationale Organisationen und juristische Personen mit Sitz in Drittländern mit oder ohne Gemeinschaftsfinanzierung unter folgenden Bedingungen an Aktionen auf Kostenteilungsbasis beteiligen: a) Die Aktion muss unter einen der in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegten vorrangigen Bereiche für die internationale Zusammenarbeit fallen. Diese vorrangigen Bereiche können nach Tätigkeitsbereich und/oder geografischen Kriterien bestimmt werden. b) In jährlichen Arbeitsprogrammen können weitere Kriterien und Bedingungen festgelegt werden, die von internationalen Organisationen und juristischen Personen mit Sitz in Drittländern erfüllt werden müssen, damit sie Gemeinschaftsmittel erhalten können.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die…
1. Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch. 2. Die Durchführung des Programms erfolgt über indirekte Aktionen.…
1. Die Kommission führt das Programm entsprechend dem technischen Inhalt des Anhangs I durch. 2. Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen; dazu gehören:…
I. Gemeinschaftsweite Aktionen 1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen a) Organisation von Zusammenkünften auf Gemeinschaftsebene; b) Organisation von…
Bei der Durchführung des Programms trägt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Gesamtkohärenz und ‐komplementarität mit…
Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen, die gegebenenfalls in einem grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden können: a) analytische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.