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Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.
Die Kommission verabschiedet mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes:
die jährlichen Arbeitsprogramme, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
die durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der indikativen Zuteilung der finanziellen Mittel;
der Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Gesamtbetrag;
förderfähige Maßnahmen, die unter Artikel 7 Absätze 3 und 4 fallen;
förderfähige Maßnahmen von gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b gegründeten Rechtsträgern;
förderfähige Maßnahmen von Rechtsträgern aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, die jedoch im jährlichen Arbeitsprogramm unter den in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen aufgeführt sind;
Beschlüsse zur Genehmigung von Maßnahmen, deren Kosten sich auf 20 000 000 EUR oder mehr belaufen;
Vorschriften, die Folgendes festlegen:
die für die Durchführung der Maßnahmen des Programms erforderlichen technischen und administrativen Vorkehrungen;
einheitliche Vorlagen für die Erhebung der Daten, die für die Überwachung der Durchführung des Programms erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an und setzt das Europäische Parlament und den…
Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von…
Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen nach Artikel 2 ein Jahresarbeitsprogramm an, in dem die spezifischen…
Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich auf die nachstehenden Punkte beziehen, werden entsprechend dem in Artikel 13…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.