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An dem Programm können sich juristische Personen beteiligen, mit Sitz in
den Mitgliedstaaten;
den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
den Beitrittsländern und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;
den Ländern des westlichen Balkans und der europäischen Nachbarschaft gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;
einem Drittland, das mit der Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu dem Programm leistet.
Darüber hinaus steht das Programm internationalen Organisationen und juristischen Personen mit Sitz in anderen Drittländern als den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Ländern offen, unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.