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Die Position der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss in Hinblick auf die Annahme seiner Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten Sonderausschusses festgelegt.
Für alle anderen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses wird die Position der Gemeinschaft vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss der Sachverständigen zur Annahme von dessen in Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.