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Das EPCO ist für sämtliche der folgenden grundlegenden Aufgaben zuständig: desgleichen kann das EPCO andere als die oben genannten Aufgaben übernehmen, vor allem kann es die Entwicklung und Anwendung bester Beschaffungspraktiken innerhalb des Eurosystems fördern und die für die gemeinsame Beschaffung erforderliche Infrastruktur (z. B. Fertigkeiten, funktionelle Werkzeuge, Informationssysteme, Prozesse) entwickeln.
auf der Grundlage des von den Zentralbanken an das EPCO gemeldeten Beschaffungsbedarfs geeignete Fälle für gemeinsame Auftragsvergaben zu identifizieren, unabhängig davon, ob diese unter diesen Beschluss fallen oder nicht;
auf der Grundlage der Prüfung gemäß Buchstabe a einen jährlichen Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren aufzustellen und zu aktualisieren;
in Zusammenarbeit mit den an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken einen gemeinsamen Anforderungskatalog aufzustellen;
die Zentralbanken bei gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zu unterstützen;
die Zentralbanken auf Verlangen der Zentralbank(en), die das Projekt leitet (leiten), bei der Beschaffung im Rahmen gemeinsamer Projekte des Europäischen Systems der Zentralbanken zu unterstützen;
die Zentralbanken bei der Auftragsverwaltung zu unterstützen.
Das EPCO wird bei einer Zentralbank angesiedelt. Der EZB-Rat bestimmt alle fünf Jahre die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt wird.
Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, stellt die materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, die das EPCO zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit dem gemäß Absatz 4 vom EZB-Rat genehmigten Haushalt benötigt.
Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, kann in Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss Vorschriften über die interne Organisation und Verwaltung des EPCO erlassen, einschließlich eines Verhaltenskodex für EPCO-Mitarbeiter, der sicherstellen soll, dass diese ihre Aufgaben mit höchstmöglicher Integrität erfüllen.
Die Zentralbanken finanzieren den Haushalt des EPCO gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften; dieser kann auf einem mehrere Jahre umfassenden Finanzrahmen oder einem Jahreshaushaltsentwurf basieren und Anreize zur Förderung der Leitung gemeinsamer Beschaffungsprojekte enthalten.
Das EPCO legt dem EZB-Rat über den EPCO-Lenkungsausschuss und das Direktorium einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
Die Tätigkeiten des EPCO unterliegen gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften der Kontrolle des Ausschusses für interne Revision. Dies gilt unbeschadet der Kontroll- und Rechnungsprüfungsvorschriften, die von der Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, erlassen werden oder für sie gelten.
Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 1a genannten Fünfjahreszeitraums eine Bewertung der Effektivität und Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie unter Berücksichtigung des Interesses anderer Zentralbanken daran, die Zentralbank zu sein, bei der das EPCO angesiedelt wird, entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.
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