Erwägungsgrund 1 32008D0017
Gemäß Artikel 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Eurosystem nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der EZB-Rat ist dementsprechend ermächtigt, über die Organisation von für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlichen Hilfstätigkeiten, u. a. über die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, zu entscheiden.