Erwägungsgrund 2 32008D0017
Die vergaberechtlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gestatten die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch mehrere öffentliche Auftraggeber. Dieser Grundsatz zeigt sich auch in Erwägungsgrund 15 und Artikel 11 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die die Verwendung bestimmter zentralisierter Beschaffungsverfahren vorsehen.