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AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN FÜR PROJEKTE (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Dieses Dokument gilt lediglich für die Kofinanzierung einzelner Maßnahmen im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms mittels Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Den Rahmen für die Durchführung des zweiten Gesundheitsprogramms geben die Haushaltsordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor. 2. Für die Finanzhilfen gelten folgende Grundsätze: — Kofinanzierungsregel: Voraussetzung ist eine externe Kofinanzierung, die nicht aus Gemeinschaftsmitteln, sondern aus eigenen Mitteln der Empfänger oder aus Mitteln Dritter stammt. Sachleistungen Dritter können, sofern als notwendig oder sinnvoll erachtet, als Kofinanzierung angesehen werden (Artikel 113 der Haushaltsordnung und Artikel 172 der Durchführungsbestimmungen). — Gewinnverbot: Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen (Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung und Artikel 165 der Durchführungsbestimmungen). — Keine rückwirkende Gewährung: Die förderfähigen Kosten müssen nach Unterzeichnung der Vereinbarung angefallen sein. In Ausnahmefällen können Ausgaben berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Antragstellung, aber nicht früher, angefallen sind (Artikel 112 der Haushaltsordnung). — Nicht-Kumulierung: Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger pro Geschäftsjahr nur eine einzige Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden (Artikel 111 der Haushaltsordnung) . 3. Für die Bewertung der Vorschläge für Maßnahmen (Projekte) finden drei Kategorien von Kriterien Anwendung: — Ausschlusskriterien zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Antragsteller — Artikel 114 der Haushaltsordnung; — Auswahlkriterien zur Beurteilung der finanziellen und fachlichen Fähigkeit der Antragsteller, das vorgeschlagene Projekt vollständig durchzuführen — Artikel 115 der Durchführungsbestimmungen; — Vergabekriterien zur Beurteilung der Qualität des Projekts unter Berücksichtigung seiner Kosten. Diese drei Kategorien werden im Bewertungsverfahren der Reihe nach geprüft. Vorschläge, die den Kriterien einer dieser Kategorien nicht genügen, gelangen nicht in die nächste Bewertungsrunde und werden abgelehnt. 4. Für das zweite Gesundheitsprogramm erhalten Projekte Vorrang, die — neue Ansätze verkörpern und einmalige Aktionen darstellen; — einen Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit erbringen, d. h. Maßnahmen, die erhebliche Skaleneffekte auf europäischer Ebene erzielen, möglichst viele in Frage kommende Länder einbeziehen und anderen Orts anwendbar sind; — die Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit fördern; — Wert auf effizientes Management, einen geradlinigen Bewertungsprozess und eine verständliche Beschreibung der erwarteten Ergebnisse legen; — eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse an geeignete Zielgruppen auf europäischer Ebene vorsehen. 2. AUSSCHLUSSKRITERIEN 1. Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Antragsteller, a) die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des Anweisungsbefugten oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; e) die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind; f) die gegenwärtig einer der in Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung angeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterworfen sind; g) die rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, zu denen die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, wenn die Rückforderung nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags erfolgt ist. Nachweis: Die Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass auf sie keine der vorstehend genannten Situationen zutrifft. 2. Von der Teilnahme am zweiten Gesundheitsprogramm ausgeschlossen werden Vorschläge, die nach dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Abgabetermin eingehen, die unvollständig sind oder den Formvorschriften nicht entsprechen; ausgenommen sind offensichtliche Schreibfehler im Sinne des Artikel 178 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen. Die Anträge müssen vollständig sein; die folgenden Unterlagen sind auf jeden Fall beizufügen: — Verwaltungsdaten über den Hauptvertragspartner und die anderen Partner, — fachliche Beschreibung des Vorhabens, — Gesamtfinanzierungsplan und beantragte Kofinanzierung der Gemeinschaft Nachweis: Angaben im Antrag 3. Für Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzhilfeantrags bei der Kommission bereits angelaufen sind, ist eine Teilnahme am Programm nicht möglich. Nachweis: Aus dem Antrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme beginnt und wie lange sie dauert. 3. AUSWAHLKRITERIEN Es werden nur Vorschläge bewertet, auf die keines der Ausschlusskriterien zutrifft. Die folgenden Auswahlkriterien sind ausnahmslos zu erfüllen. 1. Finanzielle Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Aktivität während der Dauer der Durchführung der Tätigkeiten, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Nachweis: Der Antragsteller muss die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz für die gesamten beiden letzten Geschäftsjahre vorlegen. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt nicht für öffentliche Einrichtungen oder für durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffene internationale Organisationen oder von diesen eingerichtete Sonderagenturen. 2. Fachliche Leistungsfähigkeit Der Antragsteller muss über die geeigneten beruflichen Ressourcen, Fähigkeiten und Qualifikationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen. Nachweis: Der Antragsteller muss den letzten Jahrestätigkeitsbericht der Organisation und die Lebensläufe der betreffenden Mitarbeiter aller am Projekt teilnehmenden Einrichtungen vorlegen. 3. Sonstige auf Nachfrage der Kommission vorzulegende Unterlagen Auf Nachfrage der Kommission muss der Antragsteller den externen Prüfbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorlegen, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewertet wird. 4. VERGABEKRITERIEN Es gelangen nur Vorschläge in die nächste Phase der Bewertung (Vergabekriterien), welche den Anforderungen der Ausschluss- und Auswahlkriterien genügen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen legt fest, wie die nachstehend aufgeführten Vergabekriterien anzuwenden sind. 1. Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext a) Beitrag des Projekts zum zweiten Gesundheitsprogramm und zu seinem Jahresarbeitsplan zwecks Erfüllung von dessen Zielen und Prioritäten; b) strategische Bedeutung für die erwarteten Beiträge zum Stand der Erkenntnisse und Auswirkungen auf die Gesundheit; c) Mehrwert auf europäischer Ebene im Bereich der öffentlichen Gesundheit: — Auswirkungen auf Zielgruppen, langfristige Folgen und mögliche Multiplikatoreffekte wie Wiederholbarkeit, Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit; — Beitrag, Komplementarität, Synergie-Effekte und Vereinbarkeit in Bezug auf die relevante EU-Politik und andere Programme; · d) geeignete geografische Erfassung Der Antragsteller muss hinsichtlich der Projektziele eine geeignete geografische Reichweite des Projekts sicherstellen und die Rolle der als Partner in Frage kommenden Länder und die Bedeutung der Projektressourcen oder betreffenden Zielgruppen erläutern. Vorschläge, die nur ein einziges förderfähiges Land oder eine Region in einem bestimmten Land betreffen, werden abgelehnt. e) Eignung des Projekts im sozialen, kulturellen und politischen Kontext Der Antragsteller muss das Projekt auf die Gegebenheiten der beteiligten Länder oder einzelnen Regionen abstimmen und sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen mit der Kultur und den Einstellungen der Zielgruppen vereinbar sind. 2. Fachliche Qualität des Projekts a) Evidenzgrundlage Der Antragsteller muss die Problemanalyse berücksichtigen und die einzelnen Faktoren und Auswirkungen sowie die Effektivität und Machbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich darlegen. b) Präzise Darlegung des Projektinhalts Der Antragsteller muss Ziele und Zweck, Zielgruppen, einschließlich der relevanten geografischen Faktoren, Methoden sowie die zu erwartenden Auswirkungen und Ergebnisse deutlich beschreiben. c) Innovativer Charakter, fachliche Ergänzung und Vermeidung von Überschneidungen bezüglich anderer Maßnahmen auf EU-Ebene Der Antragsteller muss deutlich darlegen, welche Fortschritte im Vergleich zum Stand der Erkenntnisse im jeweiligen Bereich das Projekt erzielen soll, und dafür sorgen, dass weder unangemessene Doppelarbeiten noch Überschneidungen, in Teilen oder im Ganzen, mit auf europäischer und internationaler Ebene bereits durchgeführten Projekten und Tätigkeiten erfolgen. d) Bewertungsstrategie Der Antragsteller muss Art und Angemessenheit der vorgeschlagenen Methoden und der ausgewählten Indikatoren klar erläutern. e) Strategie zur Verbreitung der Informationen Der Antragsteller muss deutlich veranschaulichen, dass die geplante Strategie und die vorgeschlagene Methodik angemessen sind, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse und die Nachhaltigkeit der Verbreitung zu gewährleisten. 3. Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung a) Projektplanung und -organisation Der Antragsteller muss die durchzuführenden Tätigkeiten, den Zeitplan und Etappenziele, zu erbringende Leistungen, Art und Verteilung der Aufgaben und die Risikoanalyse beschreiben. b) Organisatorische Aspekte Der Antragsteller muss die Verwaltungsstruktur, die Befähigung der Mitarbeiter, Zuständigkeiten, interne Kommunikation, Entscheidungsabläufe, Überwachung und Aufsicht darlegen. c) Qualität der Partnerschaft Der Antragsteller muss die geplanten Partnerschaften unter Nennung folgender Einzelheiten beschreiben: Umfang, Rollen und Zuständigkeiten, Beziehungen der verschiedenen Partner zueinander, Synergie und Komplementarität der verschiedenen Projektpartner und Netzstruktur. d) Kommunikationsstrategie Der Antragsteller muss die Kommunikationsstrategie im Hinblick auf Planung, Zielgruppen, Angemessenheit der verwendeten Kommunikationskanäle und Erkennbarkeit der Kofinanzierung durch die EU darlegen. e) Gesamtmittelausstattung und Einzelheiten Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass die Mittelausstattung selbst sowie ihre Aufteilung zwischen den Partnern und zwischen den spezifischen Zielen des Projekts zweckdienlich, angemessen, ausgewogen und kohärent ist. Die Mittel sollten zwischen den Partnern in einer vertretbaren Mindesthöhe aufgeteilt werden; übermäßige Aufsplitterung ist dabei zu vermeiden. f) Finanzmanagement Der Antragsteller muss die finanzielle Abwicklung, Zuständigkeiten, Berichterstattungsverfahren und Kontrollen darlegen. Die einzelnen Kriterienblöcke werden folgendermaßen gewichtet. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Angaben über die spezifische Gewichtung bestimmter Kriterien der einzelnen Blöcke. 1. Relevanz des Projekts für den politischen und strategischen Kontext · /40 2. Fachliche Qualität des Projekts · /30 3. Managementqualität des Projekts und Mittelausstattung · /30 Maximale Gesamtpunktzahl/100 Für alle Kriterienblöcke werden Mindestpunktzahlen festgelegt. Vorschläge, die diese Mindestpunktzahlen nicht erreichen, werden abgelehnt. Nach der Bewertung wird in der Rangfolge der erzielten Gesamtpunktzahl ein Verzeichnis von Vorschlägen erstellt, die zur Förderung empfohlen werden. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird für die am höchsten platzierten Vorschläge eine Kofinanzierung gewährt. Die übrigen für eine Kofinanzierung empfohlenen Vorschläge kommen auf eine Reserveliste.
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON PROJEKTVORSCHLÄGEN (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz…
Dieses Papier ersetzt in allen Punkten das frühere Papier „Allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND…
1. ALLGEMEINER KONTEXT 1.1. Politischer und rechtlicher Hintergrund Mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG (nachstehend „Programmbeschluss“) wurde das zweite…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.