Erwägungsgrund 10 32021R1077
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instrument aufzulegen.