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(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN Finanzhilfen der Gemeinschaft können für die Arbeit nichtstaatlicher Stellen oder spezialisierter Netze (nachstehend „Organisationen“) gewährt werden, — die keinen Erwerbszweck verfolgen und von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig sind, — die Mitglieder in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten haben, — die eine ausgewogene geografische Erfassung gewährleisten, — die als vorrangiges Ziel eines oder mehrere der Programmziele verfolgen, — die keine allgemeinen Ziele verfolgen, welche mit der Politik der Europäischen Union direkt oder indirekt im Widerspruch stehen oder mit einem unangemessenen Image verbunden sind, — die der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben, — auf die keines der Ausschlusskriterien gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung zutrifft. 2. AUSWAHLKRITERIEN Die Auswahlkriterien ermöglichen es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen und einzuschätzen, ob er in der Lage sein wird, das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen. Nur Organisationen, die über ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihren Tätigkeiten nachzugehen, kann Finanzhilfe gewährt werden. Um dies nachzuweisen, müssen sie folgende Auflagen erfüllen: — dem Antrag ist eine Kopie der Bilanz der Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr beizufügen. Wird der Finanzhilfeantrag von einer neu gegründeten europäischen Organisation gestellt, muss der Antragsteller Kopien der Bilanzen (d. h. Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung) der Mitglieder der neuen Organisation für das letzte vor Einreichung des Antrags abgeschlossene Geschäftsjahr vorlegen; — es ist eine vorläufige — ausgeglichene — Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Organisation vorzulegen; — beizufügen ist ein externer Auditbericht eines anerkannten Wirtschaftsprüfers, wenn mehr als 100 000 EUR als Finanzhilfe zu den Betriebskosten beantragt werden. In diesem Bericht müssen die Abschlüsse für das letzte Geschäftsjahr für richtig bescheinigt sein, und er muss eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Organisation des Antragstellers enthalten. Eine Finanzhilfe kann nur Organisationen gewährt werden, die angemessene Ressourcen sowie Fachkompetenzen und einschlägige Erfahrung nachweisen können. Dazu sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: — der jüngste jährliche Tätigkeitsbericht der Organisation bzw. im Falle einer neu gegründeten Organisation, ein Lebenslauf für jedes Mitglied der Geschäftsführung und anderer Mitarbeiter sowie die jährlichen Tätigkeitsberichte jeder Mitgliedsorganisation dieser neuen Organisation; — gegebenenfalls Angaben über eine Beteiligung an von der Europäischen Kommission finanzierten Maßnahmen, Finanzhilfevereinbarungen, Verträge mit Dienststellen der Kommission, anderen internationalen Organisationen oder mit Regierungsstellen der Mitgliedstaaten. 3. VERGABEKRITERIEN Anhand der Vergabekriterien können Arbeitsprogramme ausgewählt werden, die der Kommission die Berücksichtigung ihrer Ziele und Prioritäten gewährleisten und eine angemessene Verbreitung und Kommunikation, einschließlich der Erkennbarkeit der Gemeinschaftsfinanzierung, garantieren. Zu diesem Zweck muss das zur Beantragung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegte Jahresarbeitsprogramm: — hinsichtlich des Arbeitsplans für 2008 mit den Zielen des zweiten Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft übereinstimmen; — hinsichtlich der Prioritäten des Arbeitsplans für 2008 die Tätigkeiten der Organisation beschreiben; — ordnungsgemäße Ressourcenverwaltung, Aufgabenverteilung unter den Beteiligten, Projektkoordinierung, rechtzeitige Erledigung der Aufgaben nach dem vorgesehenen Zeitplan und die allgemeine Bekanntheit sowohl der Organisation als auch ihrer Tätigkeiten gewährleisten. Das Arbeitsprogramm muss klar strukturiert, realistisch und ausführlich sein, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte: — klar abgesteckte, auf die erhofften Ergebnisse abgestimmte Projektziele; — Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Zeitpläne, einschließlich der Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen. Das Arbeitsprogramm muss ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, d. h. die Mittelausstattung muss den geplanten Maßnahmen entsprechen. Das Arbeitsprogramm muss Evaluierungsmechanismen umfassen und Angaben zu den vorgesehenen Ergebnisindikatoren enthalten, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Ziele des Arbeitsprogramms erreicht wurden.
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
(Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz 3) 1. AUSSCHLUSSGRÜNDE UND ZULASSUNGSKRITERIEN…
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN FÜR PROJEKTE (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 Artikel 4…
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON PROJEKTVORSCHLÄGEN (Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, Artikel 4 Absatz…
Dieses Papier ersetzt in allen Punkten das frühere Papier „Allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Programms im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.