Erwägungsgrund 18 32021R0888
Für die Auslegung der einschlägigen Rechtsakte der Union ist es angebracht, dass sowohl grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten als auch Freiwilligentätigkeiten, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 unterstützt werden, als gleichwertig mit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes ausgeführten Tätigkeiten gelten.