Erwägungsgrund 17 32021R0888
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“) anzugleichen.