Erwägungsgrund 2 32008D0180
Das am 4. März 2004 paraphierte Abkommen wurde, vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 21. Juni 2005 unterzeichnet und findet ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig Anwendung.
Das am 4. März 2004 paraphierte Abkommen wurde, vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 21. Juni 2005 unterzeichnet und findet ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig Anwendung.