Erwägungsgrund 3 32008D0180
Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen der jeweiligen Seite und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten des geistigen Eigentum. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Arabischen Republik Ägypten an indirekten Maßnahmen gelten die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern beschlossen wurden, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie der sonstigen einschlägige Gemeinschaftsvorschriften.