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Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens gilt die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds nur für die Programmierung und die damit zusammenhängenden Beschlussfassungsverfahren nach den Titeln II und III der Durchführungsverordnung für den 10. EEF bzw. nach den Artikeln 20 und 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses, soweit es die überseeischen Länder und Gebiete betrifft.
Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Finanzrahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt), der Beitragsschlüssel und die…
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 7 Änderungen an den in Artikel 1 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der…
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend…
Diese Verordnung regelt die Ausführung der Finanzmittel des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
Der in Absatz 1 genannte Kommissionsbeschluss gilt für jedes Partnerland des Programms, sobald mit dem betreffenden Land eine Finanzierungsvereinbarung nach…
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten, unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, für im Rahmen des 8., 9. und 10. EEF finanzierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.