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Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt) und für die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet, (nachstehend „ÜLG“ genannt) sollten festgelegt werden.
Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Finanzrahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt), der Beitragsschlüssel und die…
Die Behandlung der Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 10. EEF und die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme…
Die Zuweisung aus dem 10. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und…
Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem operationellen Programm im Rahmen des EFF durchführen und aus den ihnen hierfür zugewiesenen…
Zur Durchführung des EEF sollte über das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe entschieden sowie detaillierte Bestimmungen für die…
In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.