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Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter den von der Kommission ernannten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende beruft den Ausschuss mindestens einmal jährlich entweder von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ein.
Für die Ausarbeitung seiner Stellungnahmen zu sehr komplexen statistischen Fragen kann der Ausschuss im Einvernehmen mit der Kommission nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Mitglied des Ausschusses den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung jeder Arbeitsgruppe ist in Bezug auf den beruflichen Hintergrund und die geografische Herkunft der ihr angehörenden Fachleute ausgewogen zu gestalten. Die Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit in Form eines Berichts auf einer Sitzung des Ausschusses vor.
Der Ausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Studien in Auftrag geben und Seminare abhalten.
Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission können an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zulassen.
Die Kommission stellt dem Ausschuss und den Arbeitsgruppen Sekretariatsdienste zur Verfügung.
Die Ausgaben des Ausschusses werden im Haushaltsvoranschlag der Kommission ausgewiesen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.