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Als Hauptproblem im Zusammenhang mit der geltenden Norm gilt, dass nach dieser Norm die Prüfung, ob ein Feuerzeug wirklich kindergesichert ist, mittels Kinderprüfgruppen erfolgt. Obgleich dieses Verfahren erwiesenermaßen verlässlich ist, wäre es angezeigt, alternative Verfahren zur Prüfung der Kindersicherheit bei Feuerzeugen festzulegen, vorausgesetzt, diese Alternativen sind mindestens genau so wirksam und verlässlich. Außerdem bietet die bisherige Definition von Feuerzeugen, die besonders verlockend auf Kinder wirken (die sog. Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten) einen breiten Interpretationsspielraum, so dass das Verbot des Inverkehrbringens solcher Feurzeuge unter Umständen uneinheitlich angewandt wird. Darüber hinaus erweist es sich als geboten, verschiedene sonstige Aspekte aufzugreifen, damit die genannte Norm insoweit ihrer Zweckbestimmung vollauf gerecht werden kann, als sie geeignete technische Lösungen bietet.
Mit diesem Beschluss werden die Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission die einschlägigen Normungsgremien ersuchen kann, die in Frage…
Feuerzeuge sind nicht für Kinder bestimmt. Allerdings werden sie nicht selten vor allem von Kleinkindern unsachgemäß verwendet; dies ist bei der Bewertung der…
Da Spielzeuge vorhanden sein oder entwickelt werden können, die Gefahren mit sich bringen, denen keine spezielle in dieser Richtlinie festgelegte…
Da die Bewertung der Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge angemessene technische Lösungen erfordert, haben die Mitgliedstaaten und die Kommission in…
Die unsachgemäße Verwendung von Feuerzeugen durch Kleinkinder kann Brände verursachen, die beträchtliche Personenschäden, bis hin zu tödlichen Unfällen, und…
Die spezifischen Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge sollten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.