Art. 5 32007D0071BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 zur Einsetzung einer wissenschaftlichen Expertengruppe für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantierte traditionelle Spezialitäten (2007/71/EG)
Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gruppe entstehen, werden von der…
Art. 5 Abs. 1 32006D0355BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Mai 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe „Kundenmobilität bei Bankkonten“ (2006/355/EG)
Die für die Gruppenmitglieder und die Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den…
Art. 11 Abs. 2 32018D0402BESCHLUSS (EU) 2018/402 DER KOMMISSION vom 13. März 2018 zur Einsetzung der Europäischen Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen…
Art. 13 Abs. 2 32026D0452BESCHLUSS (EU) 2026/452 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2026 zur Einrichtung des Kooperationsnetzes für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Bekannt gegeben unter Aktenzeiche C(2026) 1239)
Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und ihrer Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet.…
Art. 11 Abs. 2 32022D0589BESCHLUSS (EU) 2022/589 DER KOMMISSION vom 6. April 2022 über die Zusammensetzung und die operativen Bestimmungen für die Einrichtung der Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ der Kommission
Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet.…