Art. 13 32026D0452
Sitzungskosten
(1)
Die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.
(2)
Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und ihrer Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.