Art. 11 32018D0402
Sitzungskosten
(1)
Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe werden für ihre Dienste nicht vergütet.
(2)
Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.