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Die Gruppe setzt sich zusammen aus:
einem Vertreter der nationalen Verbraucherorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;
jeweils einem Vertreter der europäischen Verbraucherorganisationen.
Bei den nationalen Verbraucherorganisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um Organisationen, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher vertreten und auf nationaler Ebene tätig sind.
Die europäischen Verbraucherorganisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eines der beiden folgenden Kriterienbündel erfüllen:
sie müssen regierungsunabhängig sein, sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen, es darf keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen geben und sie müssen oder
als oberstes Ziel ihrer Interessen und Tätigkeiten die Förderung und den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft verfolgen,
von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten — die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind — beauftragt worden sein, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und
der Kommission aussagekräftige Unterlagen über ihre Mitglieder, ihre Geschäftsordnung und ihre Finanzquellen vorgelegt haben,
sie müssen regierungsunabhängig sein, sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen, es darf keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen geben und sie müssen
als oberstes Ziel ihrer Interessen und Tätigkeiten die Vertretung der Verbraucherinteressen im Normungsprozess auf Gemeinschaftsebene verfolgen und
in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sein, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar durch — Gremien, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten nationale Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten repräsentieren, oder — sofern solche Gremien nicht bestehen, durch nationale Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die nach einzelstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind.
Eine vorläufige Liste der Organisationen, die gegenwärtig die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllen, befindet sich im Anhang.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.