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Nach Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt) kann eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einem der in Artikel 9 genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.
Nach Artikel 97 des Partnerschaftsabkommens kann eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ein schwerer Fall von Korruption vorliegt, die andere…
Nach Artikel 11b des Partnerschaftsabkommens ersucht eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von…
Stellt der Rat auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Erschöpfung aller Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 des…
Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und…
Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und…
Jeder Mitgliedstaat kann von der Kommission verlangen, die Notwendigkeit einer weiteren Anpassung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu prüfen. In den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.