Erwägungsgrund 3 32008D0373
Nach Artikel 11b des Partnerschaftsabkommens ersucht eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 des genannten Artikels im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, die andere Vertragspartei um Konsultationen und trifft unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.