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Nach Artikel 97 des Partnerschaftsabkommens kann eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ein schwerer Fall von Korruption vorliegt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.
Nach Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits…
Ist bei Ablauf der Fristen des Artikels 11b Absatz 5, des Artikels 96 Absatz 2 oder des Artikels 97 Absatz 2 des Partnerschaftsabkommens für die Konsultationen…
Nach Artikel 11b des Partnerschaftsabkommens ersucht eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von…
Für den Fall, dass geeignete Maßnahmen nach Artikel 96, Artikel 97 oder Artikel 11b Absätze 4, 5 und 6 des Partnerschaftsabkommens getroffen werden sollen,…
Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und…
Um sicherzustellen, dass ein ausgehandeltes Abkommen die Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.