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Die Zusammenarbeit des EMN mit Stellen in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten, auch mit im Bereich Migration und Asyl tätigen Ämtern und Agenturen der EU und internationalen Organisationen, ist vorgesehen.
Die Verwaltungsmodalitäten für die Zusammenarbeit nach Absatz 1, einschließlich erforderlichenfalls des Abschlusses von Vereinbarungen im Namen der Gemeinschaft durch die Kommission, bedürfen der Genehmigung des Lenkungsausschusses.
Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch…
Die Agentur kann mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen mit den Behörden von Drittstaaten, die für unter diese Verordnung…
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union können das GEREK und das GEREK-Büro mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen…
Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission — im Rahmen von mit Einrichtungen und sonstigen…
Sofern dies zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, sollte das EMN die Möglichkeit haben, Beziehungen zu anderen im Bereich Migration und Asyl tätigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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