Erwägungsgrund 35 32021R2303
Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Agentur in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht und politischen Zielsetzungen der Union geschlossen werden, mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union kooperieren, und zwar insbesondere mit den im Bereich Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und sonstigen Stellen. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.