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Die Kommission koordiniert die Arbeit des EMN, auch gemäß Artikel 2 Absatz 2, und gewährleistet, dass diese Arbeit die politischen Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich Migration und Asyl angemessen widerspiegelt.
Bei der Organisation der Arbeit des EMN wird die Kommission von einem Diensteanbieter unterstützt, der auf der Grundlage eines Vergabeverfahrens ausgewählt wurde. Dieser muss die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Anforderungen sowie alle sonstigen relevanten Anforderungen, die die Kommission festlegt, erfüllen.
Unter Aufsicht der Kommission nimmt der Diensteanbieter unter anderem folgende Aufgaben wahr:
Er organisiert die laufenden Arbeiten des EMN;
er errichtet und verwaltet das Informationsaustauschsystem nach Artikel 8;
er koordiniert die Beiträge der nationalen Kontaktstellen;
er bereitet die Sitzungen nach Artikel 7 vor;
er erstellt die Zusammenstellungen und Zusammenfassungen der Berichte und Studien, auf die in Artikel 9 Bezug genommen wird.
Die Kommission überwacht die Durchführung des Tätigkeitsprogramms und erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig über die Durchführung sowie über die Entwicklung des EMN Bericht.
die Koordinierung und Verwaltung sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.
Diese Stelle bzw. Stellen nach Absatz 2 koordiniert bzw. koordinieren die in Artikel 44 genannte Datenerhebung und analysiert bzw. analysieren und verbreitet…
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die dem Koordinator durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die…
Die Kommission sorgt für die Organisation eines Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Behörden, um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.