Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die als nationale Kontaktstelle fungiert. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls, dass zur Erleichterung der Arbeit des EMN und zur Verwirklichung seiner Ziele eine Koordinierung zwischen ihrem Vertreter im Lenkungsausschuss und ihrer nationalen Kontaktstelle notwendig ist.
Die nationale Kontaktstelle setzt sich aus mindestens drei Experten zusammen. Einer dieser Experten, der die Aufgabe des nationalen Koordinators übernimmt, muss Beamter oder Angestellter der benannten Stelle sein. Die übrigen Experten können entweder derselben Stelle oder anderen nationalen und internationalen staatlichen oder privaten Organisationen mit Sitz in dem Mitgliedstaat angehören.
Die Experten jeder nationalen Kontaktstelle müssen gemeinsam über Fachwissen im Bereich Asyl und Migration verfügen, das die Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik abdeckt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung mit, aus welchen Experten sich ihre nationalen Kontaktstellen jeweils zusammensetzen, und geben an, inwiefern Letztere den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechen.
Die nationalen Kontaktstellen nehmen die Aufgaben des EMN auf nationaler Ebene wahr; insbesondere
legen sie nationale Berichte vor, einschließlich der Berichte nach Artikel 9;
tragen sie nationale Informationen zum Informationsaustauschsystem nach Artikel 8 bei;
entwickeln sie die Fähigkeit, Ad-hoc-Anfragen zu stellen und solche Anfragen anderer nationaler Kontaktstellen rasch zu beantworten;
richten sie ein nationales Migrationsnetzwerk ein, das aus den unterschiedlichsten Organisationen und Einzelpersonen, die im Bereich Migration und Asyl tätig sind und relevante Akteure vertreten, gebildet ist. Die Mitglieder des nationalen Migrationsnetzwerks können ersucht werden, zu den Tätigkeiten des EMN, insbesondere mit Blick auf die Artikel 8 und 9, beizutragen.
Die Experten jeder nationalen Kontaktstelle treffen sich regelmäßig zu Gesprächen über deren Arbeit, an denen gegebenenfalls Mitglieder des nationalen Migrationsnetzwerks nach Absatz 5 Buchstabe d teilnehmen, sowie zum Austausch von Informationen über laufende und künftige Aktivitäten.
Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine Einrichtung, die als seine nationale Kontaktstelle fungiert. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten und teilt deren Anschrift der Kommission mit.…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle oder mehrere nationale Kontaktstellen für die Zwecke der Artikel 6, 11, 16, 20 und 26.
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die ordnungsgemäße…
Folgender Artikel wird eingefügt: Nationale Kontaktstellen (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für Die Befugnisse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.