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Laut Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 unterrichten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen erhalten, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, den Antragsteller spätestens innerhalb von 15 Werktagen über das Organ, die Einrichtung oder die Behörde, an die ihres Erachtens der Antrag zu richten ist oder leiten den Antrag an das Organ, die Einrichtung oder die Behörde weiter, die im Besitz der gewünschten Informationen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung auf die Kommission, die in deren Geschäftsordnung in der durch den Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission geänderten Fassung festgelegt sind, enthalten keine entsprechende Bestimmung. Daher sollte in Bezug auf Anträge auf den Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz der Kommission befinden, eine besondere Bestimmung in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.
Ungeachtet der Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 39 bis 39d der vorliegenden Verordnung gilt für Dokumente im Besitz der Behörde die Verordnung…
Artikel 1 Zugang zu Umweltinformationen Die Frist von 15 Werktagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 beginnt am Tag der Registrierung des Antrags…
Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Union befinden,…
Die Behörde wendet bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Behörde befinden, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des…
Die Behörde wendet bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.