Erwägungsgrund 69 32024R1157
Als Ersatz für die regelmäßigen Sitzungen der Anlaufstellen und für die Konsultationen mit Sachverständigen und Anlaufstellen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Vertretern anderer Interessenträger und Organisationen bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte und bei der Prüfung von Fragen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, sollte die Kommission gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission, in dem horizontale Vorschriften zur Einrichtung und Arbeitsweise von Sachverständigengruppen der Kommission festgelegt werden, eine Sachverständigengruppe einrichten.