Erwägungsgrund 3 32008D0421
Der Rat hat am 5. Juni 2008 festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die einschlägigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt hatte. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewandt werden kann.